Clubstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen RC-CAR.

Er hat seinen Sitz in Hergenrath und erstreckt seine Tätigkeiten auf die Ostkantone.

 

§2 Clubzweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Clubzwecks

Der Club ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und Verfolgt folgendes Ziel:

Spiel und Spaß am Modellsport mit Verbrenn und Elektromotoren.

Jugendförderung am Sportlichen ergeiz.

Spiel und Spas mit Ferngesteuerten Fahrzeugen auf offizielle Rennstrecken.

Förderung des partnerschaftlichen Austausches von Wissen, Erfahrungen und Kontakten zwischen den Mitgliedern und anderen Clubs.

 

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann in der Kategorie Jugend und Erwachsenen erworben werden.

Eine Mitgliedschaft ist ab dem 4. Altersjahr möglich.

Das Stimm- und Wahlrecht wird ab dem Jahr erlangt, in dem das 18,Altersjahr vollendet wird.

Die Mitglieder des Clubs gliedern sich in Vorstand und Aktive Mitglieder ein.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt einzig und alleine durch den Vorstand.

Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes in der Geschäftsordnung festgelegt.

Mitglieder, die Ihren Pflichten gegenüber dem Club nicht nachkommen oder seinen Interessen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand suspendiert werden.

Der Vorstand kann ein Mitglied suspendieren, wenn dieses trotz Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

Der Austritt kann nur schriftlich mitgeteilt werden.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und die Einrichtungen des Clubs zu beanspruchen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen; wodurch das Ansehen, de Ruf und der Zweck des Clubs Abbruch und Schaden erleiden könnte.

Sie haben die Clubstatuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu beachten.

Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren verpflichtet, deren Höhe in der Geschäftsordnung festgelegt ist.

 

§5 Generalversammlung

Die Generalversammlung findet alle 2 Jahre ab der Gründung statt. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.

Eine Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen 4 Wochen stattzufinden.

Anträge sind mindestens drei tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und Stimmberechtigt.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§6 Der Vorstand

der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie zwei Beirätler.

Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§7 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Cluborgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Vorbereitung der Generalversammlung

Verwaltung des Clubvermögens

Aufnahme von Clubmitgliedern

Festsetzung der Höhe der Beitritsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.

 

§8 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung gilt für alle Mitglieder.

Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsgang des Clubs und alle nicht in den Statuten festgelegten Rahmenbedingungen oder vom Gesetzgeber vorgeschlagene regeln.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit der Regelung der gegenständigen Geschäftsordnung vollinhaltlich einverstanden.

Die Geschäftsordnung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder abgeändert werden.

 

§9 Auflösung des Clubs

Die freiwillige Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen  gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Clubvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Clubvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit möglich und erlaubt ist, eine Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Club verfolgt.

 

Genehmigt an der Generalversammlung vom 16.September 2007

 

 

Hergenrath den 16 September 2007

 

Der Präsident                         Vize Präsident

Schlenter Ingo                        Mommers Sacha

 

Kassiererin                             Schriftführerin

Sylvana                                  Hermens Fabienne